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Dieses Thema hat 0 Antworten
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 Tipps für Schäuble: Wie kann der Staat sich noch wirksamer vor Kritik und Unmut schützen?
Informant ( Gast )
Beiträge:

29.06.2008 15:29
Grundgesetzentwurf des Claus Plantiko Antworten

Wenn der Claus Plantiko das wenigstens ernst meinen würde! Aber nein! Claus Plantiko will in Wahrheit anständige Gesetze und deren Einhaltung!!!

Abgefangen aus dem Email-Fach des Winfried Sobottka folgender Inhalt, der als Word-Datei zugespielt wurde:


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Der geniale George Orwell schrieb das unverändert gültige verfassungsrechtliche Grundlagenwerk „Farm der Tiere“. In Verkennung seines wissenschaftlichen Gehalts wurde es lange Zeit als Kinder-buch abgetan, weil es die abstrakt-theoretischen Grundsätze von Staat und Verfassung in Form einer Tierfabel verdeutlicht.

Gewöhnlich sollte man meinen, die geschriebene Verfassung sei das Ideal und so, wie dort geregelt, sollten alle Dinge auch tatsächlich ablaufen, d.h. Ausrichtung der Wirklichkeit am Ideal. Orwells Büchlein ist aber zu entnehmen, daß bei jeder Veränderung der Verfassungswirklichkeit auch der ge-schriebene Verfassungstext ihr angepaßt werden muß, so wurde z.B., nachdem staatliche Morde vorkamen, aus Art. 6: „Kein Tier soll ein anderes töten“ die neue schriftliche Fassung: „Kein Tier soll ein anderes grundlos töten.“ Dementsprechend sind auch im Grundgesetz (GG) zahllose Vorschriften geändert worden, aber an die grundlegenden hat sich der Bundestag bisher nicht herangetraut, obwohl die Kluft zwischen ihnen und der Wirklichkeit unübersehbar und trotz aller Auslegungstricks unüber-brückbar geworden ist.

Hier wird also das Gegensatzpaar Verfassungsideal und –wirklichkeit aufs Korn genommen und ein realitätskonformer GG-Entwurf, Stichwort: „GG real“, zur Auswertung und ggf. Ergänzung vorge-legt, der dann als Bittschrift an den BT gehen soll.

Art. 1 Die Würde der Parteien ist unantastbar.

Art. 3 Vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich, aber einige sind gleicher als andere.

Art. 5(1) Keiner hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern oder zu ver-breiten. Eine dennoch erfolgte Meinungsäußerung gilt als rechtmäßig, wenn sie nicht binnen fünf Jahren nach Bekanntwerden staatlich verfolgt wird. Die Medienfreiheit besteht nach Billigung einer geplanten Veröffentlichung durch die Siegermächte des jeweils letzten Krieges. Sie können diese Prüfungshoheit auf von ihnen als besonders zuverlässig ausgewählte Deutsche übertragen. Eine Zensur findet danach nicht mehr statt.

Art. 5(3) Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die richtige Ausübung dieser Freiheit wird durch die staatliche Auswahl geeigneter Personen gewährleistet.

Art. 6(1) Ehe und Familie dienen dem besondern Schutz der staatlichen Ordnung. Pflege und Er-ziehung der Kinder sind das natürliche Recht erziehungsgeeigneter Eltern, die zuvörderst die Pflicht haben, ihre Eignung staatlich überprüfen zu lassen. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft der öffentlich Bediensteten. Gegen den Willen der erziehungsunberechtigten Eltern müssen Kinder immer von der Familie getrennt werden, weil sie zu verwahrlosen drohen.

Art. 9(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Ihnen gehören 10% informelle Mitglieder (IM) an, für deren Kosten der Verein einen gesetzlich bestimmten pauscha-lierten Jahresbetrag an den Innenminister zahlt.

Art. 10 Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis ist unverletzlich, außer gegenüber öffentlich Be-diensteten.

Art. 14 Eigentum und Erbrecht des Staates werden gewährleistet, des Bürgers nur bis zu einer gesetzlich bestimmten Freigrenze und soweit er sein Vermögen mit eigener Arbeit erwarb. Darüber hinaus erhält der Vasall (Bürger) vom Lehnsherrn (Staat) Besitz und Rechte nur als widerrufliches, nicht erbliches, sozialpflichtiges Lehen zur Erwirtschaftung von Steuern.
Vgl. Seneca: collaticiis et ad dominum redituris instrumentis scaena adornatur (mit geliehenen und zum Herrn zurückkehrenden Geräten wird der Tisch geschmückt).
Art. 20(2) Alle Staatsgewalt geht von Parteien aus. Sie wird von ihnen bei Gelegenheit von Wahlen beansprucht und durch ihre Mitglieder gesetzgebend und vollziehend ausgeübt. Die rechtsprechende Staatsgewalt, z.Z. noch von Beamten in Sonderbekleidung ausgeübt, dient nur zur feierlichen Be-kräftigung ergangener Verwaltungsakte und entfällt nach einer gesetzlich bestimmten Übergangszeit. Im Wettbewerb der Staaten um Gewinn, Märkte und Ausbeutung weltweiter Hilfsquellen kann sich der Staat den Luxus der zwei identischen Teilbereiche Exekutive und Rechtsprechung nicht länger leisten, zumal letztere nur zu vermeidbaren Verzögerungen, Verlusten, Verwirrungen und Verhaltens-unsicherheiten führt, denen kein irgendwie gearteter staatlicher Vorteil gegenübersteht.

Art. 20(3) Die Gesetzgebung ist an das Parteiprogramm und dessen Konkretisierung durch die Fraktionsvorsitzenden, die vollziehende und, solange sie noch besteht, die rechtsprechende Gewalt sind an die Befehle der Parteivorgesetzten gebunden.

Art. 20(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu ändern, haben alle Parteien das Recht zum Widerstand.

Art. 21 Das Volk wirkt durch Finanzierung aller Parteien an ihrer politischen Willensbildung mit, zusätzlich kann jedermann durch Aufnahmegesuch, Beiträge und Gehorsam die von ihm gewählte Partei dabei unterstützen.

Art. 33(2) Jeder Deutsche hat nach Nichteignung, -befähigung und –leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

Art. 101(1)2 Niemand wird seinem ungesetzlichen Richter entzogen.

Art. 102 Die Todesstrafe durch Gerichte ist abgeschafft. Sie wird nach Antrag auf Weisung des Innenministers von den Geheimdiensten nichtöffentlich vollzogen und darf nur zum Schutze des Staates vor seinen Bürgern erfolgen. In dringenden Fällen, z.B. bei besonderer Lästigkeit des Störers, ist die Zustimmung des Ministers nachträglich einzuholen.

Art. 103(1) Vor Gericht hat niemand Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Gesetz kann Ausnahmen für bestimmte Gerichte und amtlich besonders bestellte Personen zulassen.


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